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Abenteuerparkplatz Prießnitzstraße 9 in Dresden (Parker Louis GbR)
Einem unserer Mandanten flatterte im August eine Zahlungsaufforderung auf einem den einschlägigen Bescheiden der Stadt bei Parkverstößen verdächtig ähnlich sehendem Formular ins Haus. Darin wurde er aufgefordert, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 40,00 € zu zahlen, weil er im April die im Eigentum der Parker Louis GbR stehende Parkläche Prießnitzstraße 9 in Dresden ohne Parkschein benutzt hätte. Mit der Inanspruchnahme der Parkfläche habe er die Parkordnung anerkannt, die einen pauschalierten Schadensersatz eben in Höhe von 40,00 € vorsieht. Da sich unser Madant keiner Schuld bewusst war - ihm gehört zwar das angegebene Fahrzeug, er hatte es am fraglichen Tag aber gar nicht gefahren - wandte er sich Hilfe suchend an uns. Wir konnten ihm nur raten, nicht zu bezahlen.
Natürlich darf ein Parkplatzbetreiber Parkegbühren in ihm beliebender Höhe verlangen und auch eine Parkordnung verfassen. Er muss sie aber deutlich erkennbar für jeden sichtbar machen. Der Nutzer des Parkplatzes erklärt sich dann durch das Abstellen seines Fahrzeuges mit den Regelungen einverstanden. Das genau ist aber der Knackpunkt: nur mit dem Nutzer des Parkplatzes, also demjenigen, der das Fahrzeug dort abstellt, kommt dieser Vertrag zustande. Angeschrieben wird aber regelmäßig der Halter des betreffenden Fahrzeugs. Wie im Falle unseres Mandanten müssen Fahrer und Halter aber nicht immer identisch sein. Man denke nur an den Fall, dass der Halter sein Fahrzeug einem Familienmitglied zur Nutzung überlässt.
Nun ist es für die Parker Louis GbR natürlich nahezu unmöglich, den Fahrer zu ermitteln. Über das Kennzeichen kann man nur den Halter herausbekommen. Personendaten werden vor Ort nicht aufgenommen - zur Angabe seines Namens oder gar zur Vorlage eines Ausweises wäre gegenüber der Parker Louis GbR wohl ohnehin niemand verpflichtet. Es bleibt damit nur der Schuss ins Blaue, also die Zahlungsaufforderung an den Halter, in der Hoffnung, den Schuldigen getroffen zu haben oder ihn mit dem amtlich aussehenden Schreiben zur Zahlung zu veranlassen. Im Falle unseres Mandanten war das aber kein Treffer. Er war am fraglichen Tag nicht gefahren und damit kein Vertragsverhältnis mit der Parker Louis GbR eingegangen, das ihn zur Zahlung der Vertragsstrafe von 40,00 € verpflichtet hätte. Deshalb haben weder wir noch unser Mandant auf die Zahlungsforderung reagiert.
Nun meldete sich kürzlich eine Dresdener Anwaltskanzlei mit einem "maschinell erstellten und ohne Unterschrift gültigen" Schreiben und der Forderung, doch nun endlich den Schadensersatz und zusätzlich auch weitere Kosten "aus dem Gesichtspunkt des Verzuges" zu ersetzen. Interessant war dabei insbesondere, dass neben den Rechtsanwaltskosten auch 10,20 € als "Verwaltungsgebühren Halteranfrage/Adressrecherche" und 5,00 € "Mahnkosten Parker Louis GbR" gefordert wurden. Mahnkosten? Wann sind die denn entstanden? Eine Mahnung hat unser Mandant nie von der Parker Louis GbR erhalten. Die erste Zahlungsaufforderung war keine Mahnung. Gebühren für die Halteranfrage und Adressprüfung? Kommt uns das nicht bekannt vor? Genau: Laut Parkordnung der Parker Louis GbR soll der pauschalierte Schadensersatz von 40,00 € für die "entstehenden Mehraufwendungen für den Einsatz des Kontrollpersonals, der fotografischen Erfassung, notwendige Halteranfragen, Adressprüfungen, Fertigung von Anschreiben und Vorhaltung von Personal zur Bearbeitung" geschuldet sein. Wenn nun aber Kosten für Halteranfragen und Adressprüfung schon in den 40,00 € enthalten sind, warum sollen hierfür dann extra nochmal 10,20 € gezahlt werden?
Wir haben deshalb ein nettes Schreiben an die Anwälte verfasst und die Zahlungsforderung zurückgewiesen. Seitdem haben wir nichts mehr gehört und auch keine Zweifel, dass das so bleiben wird.
Eingestellt am 08.11.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 11.12.2007
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46 Kommentare zum Artikel "Abenteuerparkplatz Prießnitzstraße 9 in Dresden (Parker Louis GbR)":
Und nun? Das gleiche nochmal??!!
nach einem nächtlichen Ausflug in der Dresdner Neustadt staunte ich nicht schlecht, als an meiner Windschutzscheibe eine Zahlungsaufforderung der Parker Luis Gbr steckte. Ich solle doch 40,00 EUR zahlen, da mein Parkschein abgelaufen war. Ich weiß nicht, wie ich mich jetzt verhalten soll. Zahlen möchte ich ehrlich gesagt nur ungern oder nur wie bei der LHSt Dresden nur 15,00 EUR.
Wie soll ich mich jetzt verhalten?
MfG
Haben uns per Brief mit Parker Louis in Verbindung gesetzt,
und schriftlich die Zahlung verweigert(Auto wurde ja im März abgemeldet und verkauft),Nun bekamenwir erneut Post von der Firma(4Tage nachdem der Breif abgesendet wurde).Erneute Zahlungsaufforderung diesmal hätten wir Mitte Dezember dort gestanden!! Haben uns bei der Polizei informiert, es gibt in Dresden kein Auto diesen Typs mit dieser Nummer!!!Sollen wir nun wieder Anzeige erstatten?
Ich habe ein Parkproblem bezüglich der Parker Louis GbR und dem Parkplatz auf der Prießnitzstr. 9.
Ich habe vor ca. 8 Wochen auf einem diesem Privatparkplatz mit Ticketautomat geparkt und einen Parkschein gelöst. Heute nun flattert eine Rechnung über 40 Euro ins Haus für Parken ohne Parkschein bzw. mit nicht erkennbarem Parkschein.
Dies ist der Brieftext:
"Sie nutzten zur oben genannten Zeit den oben genannten, entgeldpflichtigen Parkplatz, ohne einen gültigen Parkschein lesbar hinter der Frontscheibe auszulegen (Parkscheine mit abgelaufener Parkzeit oder nicht lesbare Parkscheine ebenfalls als ungültig). Dies wurde fotografisch protokolliert. Daher erheben wir den pauschalierten Schadenersatz, wir in der Parkordnung ausgewiesen."
Das Problem bei der Sache ist, dass am Fahrzeug kein Ticket für mein vermeindliches Vergehen angebracht wurde und ich somit den Parkschein nach einigen Tagen entsorgt habe.
Zwei Dinge stören mich und ich suche eine Möglichkeit die Zahlung zu umgehen:
- ich hatte zur besagten Zeit meines Wissens einen gültigen Parkschein und wurde trotzdem belangt
- da kein Ticket am Auto war, wurde mir jegliche Möglichkeit genommen, dünne Beweise aufzuheben
Was wäre die beste Möglichkeit, fortzufahren?
Sollte ich das Beweisfoto anfordern?
Alles in allem eine bedenkliche Art, Geld zu "verdienen" !!!
Am 16.05.08 hat ich dann an der Prießnitzstr. wieder ein Überweisungsformular am Scheibenwischer. Nachdem ich mir hier die verschiedenen Fälle durchgelesen hatte, entschied ich mich zu warten. Jetzt einen Monat danach erhielt ich wieder eine Zahlungsaufforderung.
Das bemerkenswerte daran ist, das in der Fahrzeugbezeichnung ein Peugeot 306 aufgeführt wird, mit welchem ich am 16.05.08 auf dem Parkplatz Prießnitzstr. 9 geparkt haben soll. Im Jahr 2007 besaß ich noch ein Fahrzeug diesen Typs, welches ich jedoch Ende 2007 verkaufte und mir ein Neues zulegte.
Ich werde mir wohl mal das fotografische Beweismaterial anfordern. Das dürfte wohl zu etwas kompliziert/peinlich für die Firma werden.
Ich werde auf keinen Fall zahlen, da die Parker Louis GbR meiner Meinung nach keine Anspruchsgrundlage hat. Und da ja auch nicht mein Papa, sondern ich gefahren bin, verhält es sich wie im Ausgangsfall.
ich habe jetzt auch ein Schreiben von der Parker Louis GbR erhalten, wo wir vorgeworfen wird am 21.10.2008 auf dem Parkplatz gestanden zu haben. Ich hab zwar einmal auf dem Parkplatz gestanden, weis aber den Tag nicht mehr und mit Parkticket. Das Parkticket habe ich schon lange entsorge, da ich mir nichts vorzuwerfen hatte und auch kein Zettel am Auto war.
Sie haben auch kein ein Bild mitgeschickt wo ein Datum drauf steht.
Ab und zu fahren auch Freunde von mir mit meinem Auto.
Wie soll man sich denn da nun verhalten? kann mir da jemand einen Tipp geben?
Als ich dann nach 5-6 min. zurück kam und bezahlen wollte, sah ich das drohende Problem schon von Weitem. Völlig erbost über den Inhalt des "Knölchens" fuhr ich/Person "X" unverichteter Dinge von diesen Parkplatz.
Könnten Sie mir vieleicht auf diesem Weg einen kleinen Tip geben?
eine Zahlungsaufforderung an der Scheibe. Wir haben
sofort den Sachverhalt auf dem Anrufbeantworter der
Firma geschildert. Heute sende ich noch einen Widerspruch gg. die überzogene Forderung per Post und überweise einen Euro für die angerissene Parkzeit von einer Stunde. Ich hoffe
dass die Angelegenheit damit erledigt ist.
Sollte ich jetzt doch lieber reagieren? Wenn ja wie?
auch wir haben ein problem mit oben erwähntem unternehmen. im feb diesen jahres nutzten wir einen parkplatz in louisenstrasse 63 und lösten einen ordnungsgemäßen parkschein, zumindest dachten wir das. laut parker louis haben wir am falschen automaten gelöst, welcher nicht zum genannten parkplatz gehört. das war und ist bis heute nicht deutlich dort an diesem ort zu erkennen. jetzt sollen auch wir 40 euro zahlen. auf unsere diversen schreiben ist parker louis niemals eingegangen. wie kann man hier vorgehen? gruß und danke
ich habe heute eine Zahlungsaufforderung der parker-louis erhalten, weil ich am ?.6. auf der Bautzener Strasse ohne gültigen Parkschein geparkt haben soll. Das tolle daran ist, das das engegeben Fahrzeug niemals in meinem Besitz ist oder war, weder als Fahrer noch als Halter und mir auch nicht bekannt ist. Wie kommt diese Firma dazu, solche willkürlichen Zusammenhänge herzustellen??? Ist es möglich, dagegen vorzugehen?
Mein Vorschlag:
Lassen wir die Gesetze des Marktes wirken!
Jeder Betroffene sollte eine mail-Kampagne starten und alle Freunde und Bekannten informieren und auffordern "Parker Louis" zu meiden. So werden diese Leute vom Markt verschwinden.
Konnten wir zwar die häßliche Brücke nicht verhindern, so können wir doch diese Leute zum Bankrott führen.
Also los gehts!
auch ich habe ein Problem mit dem besagten Parkplatz.
Heute nachdem ich Anfang August diesen Jahres auf dem Parkplatz gestanden haben soll(ich war dort in der Umgebung bin mir aber nicht bewußt in einer Parklücke mit Parkscheinpflicht gestanden zu haben), bekomme ich ein Bescheid über 40 Euro- zum einem ärgert mich die Höhe des Bußgeldes zum anderen das ich keine Information an der Windschutzscheibe hatte und jetzt völlig unvermutet bezahlen soll. Macht es Sinn das Beweisfoto anzufordern?
Wie sollen wir uns jetzt verhalten???? Haben bis jetzt noch nichts unternommen,keine 40 Euro gezahlt und auch noch keinen Widerspruch eingelegt
Viele Grüße
Uwe
In meinem Fall ist der Fahrer ;-) nach der Auffahrt auf den Parkplatz zunächst im Wagen sitzengeblieben, weil er noch ein Telefonat erledigen musste. Dieses dauerte ca. 20 Minuten. In dieser Zeit schlich der Kontrolleur/Spitzel mehrmals mit seiner Kamera um den Wagen herum. Allerdings wurden (vermutlich) keine Fotos gemacht. Sollte dies doch der Fall sein, so sähe ich einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte, denn der Fahrer wäre auf dem Foto mit drauf und wäre hierzu nicht gefragt worden. Nach dem Telefonat ging der Fahrer pflichtbewusst zum Fahrscheinautomaten und zog eine Parkmarke, die mittlerweile leider jedoch "entsorgt" worden ist. Auch während dieser Zeit wurden m.E. keine Fotos von dem dann natürlich leeren Fahrzeug gemacht. Die Parkmarke wurde, wie es sich gehört, sichtbar hinter der Frontscheibe ausgelegt. Nach (pünktlicher!) Rückkehr des Fahrers befand sich nicht, wie behauptet, eine Zahlungsaufforderung hinter dem Scheibenwischer. Zu keinem Zeitpunkt wurde der Fahrer mündlich von dem permanent herumschleichenden Spitzel aufgefordert, irgendetwas zu tun oder zu unterlassen. Also war die Sache gegessen und vergessen. Seit einiger Zeit treffen nun auch hier diese lustigen Briefe ein, die Forderungen werden immer höher. Ich habe bisher nicht darauf reagiert und werde das auch gewiss nicht tun. Wer war denn nun der Fahrer? Wie kann denn ggf. bewiesen werden, dass tatsächlich unberechtigt geparkt wurde? Auch der von diesen windigen Typen erhobene Vorwurf des Hausfriedensbruchs dürfte m.E. nicht haltbar sein.
Kann mir hier jemand einen Tipp geben, wie ich reagieren kann/soll?! Ich habe ja nicht geparkt...
PS: Ich bin Halter des Fahrzeuges!!!
Bin auf nen anderen Trik hereingefallen.
Da wird ein Tagestiket angeboten für 5 Euro.
Da mir das Kleingeld fehlte habe ich erst einen Schein gelöst und den Rest bis 5 Euro dann später.
So hat PLois ja den Tagessatz auch bekommen. Wird nicht akzeptiert. Der Tiketautomat ist so manipuliert, das das lösen eines Tagestikets nicht möglich ist.Ich lass es auf einen Prozess ankommen. Mein Anwalt freut sich schon darauf.
Die anliegenden Unternehmen warnen Ihre Kundschaft bereits davor, den Abzockparkplatz zu nutzen. Also Bitte KEINESFALLS DA PARKEN! Das kleinste Entgeld ist bereits zu viel für solches Geschäftsgebaren.
Kann ich das aussitzen?
Was darf eine GbR bzw eine Privatperson??
Inzwischen hae ich von den RA Holzhauser neue Post bekommen. 2 Seiten Brief mit Nennung aller möglichen Paragraphen und Urteile, die komplette 3 Seiten umfassende Parkordnung sowie 15 (in Worten: Fünfzehn) angebliche Beweisbilder. Die Bilder sind aber nicht von der Ankunft, sondern von der Abfahrt. Außerdem ist hier klar ein männlicher Fahrer zu erkennen. Was doch beweist, dass ich als weibliche Person nicht der Fahrer gewesen sein kann. Dies habe ich von Anfang an mitgeteilt.
Übrigens habe ich im letzen Schreiben ein "Sonderangebot" von RA Holzhauser erhalten. Statt der geforderten 94,20 Euro bietet er mir nun "aus Kulanz eine Vergleichszahlung" i.H. von 40,-- Euro an.
Bitte teilt mir doch mal mit, was aus den genannten Fällen geworden ist.
Ich weiß nicht, ob wir überhaupt bedzahlen sollen, vorallem nach dem, was ich hier lese.
Es scheint ja eine sehr zwielichte Firma zu sein.
Gibte es Ratschläge?
kämpfe ich nicht nur selber gegen Parker Louis (wegen Ein-aus Ausladen beim Umzug!), sondern muß fast täglich die Abzocke von ahnungslosen Leuten mit ansehen - hier geht es NICHT um die berechtigte Forderung, für das Parken ein Entgelt zu verlangen, sondern darum, daß planungsvoll Abzocke betrieben wird zur persönlichen Bereicherung.
Es ist insbesondere einer der auf Provision angestellten "Wächter" der diese Masche betreibt. Er sitzt in einem weinroten VW-Bus mit getönten Scheiben (Kennzeichen DD-JD....) und beobachtet alles Geschehen genau. Wenn er eine Chance wittert, verteilt er sofort die Zettel (etwa wenn jemand nach Kleingeld fragen geht). Er scheut den direkten Kontakt und geht auf kein Gespräch ein, sondern versteckt sich feige und fotografiert alles.
Also was tun? Da es schon sehr viel zum Thema gibt, rate ich dazu: einfach mal "Parker Louis Gbr" googeln! Da findet man jede Menge Anregungen. Und natürlich: gar nichts tun und NICHT BEZAHLEN, es sind zahnlose Löwen, die auf Einschüchterung durch Vordrucke setzen.
Aktiv gegen Parker Louis vorzugehen wäre schön, doch auch mein Vorsprechen bei der Polizei konnte dem Treiben (bisher) noch keine Ende setzen.
AG Heidelberg, Urteil v. 16. Juni 2011, Az. 26 C 64/11:
"Die Klägerin betreibt einen für jedermann zugänglichen Parkplatz. Nach ihren dort aufgehängten allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt mit dem Abstellen eines Pkw auf dem Parkplatz ein Nutzungsvertrag über einen Abstellplatz zustande.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HD-..., dessen Halterin die Beklagte ist, befand sich am 26.09.2010 um 21.35 Uhr ohne gültigen Parkschein auf diesem Parkplatz. Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten Nutzungsentgelt gemäß ihren allgemeinen Einstellbedingungen. Dies beträgt bei Parken ohne Parkschein 6,00 Euro, was dem zu zahlenden Höchstentgelt entspricht. Des Weiteren begehrt die Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 Euro sowie Ersatz der von ihr verauslagten Gebühr für Halterauskünfte in Höhe von 5,10 Euro, insgesamt 36,10 Euro.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten erhöhten Parkentgelts in Höhe von 36,10 Euro gegen die Beklagte.
Ein vertraglicher Anspruch der Klägerin auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts einschließlich der Nebenkosten gegen die Beklagte ist nicht anzunehmen, da ein diesbezüglich erforderlicher Miet- oder Verwahrvertrag nur mit dem jeweiligen Fahrer des abgestellten Fahrzeugs oder einem sonstigen Nutzer zustande kommt, nicht aber automatisch mit dem Halter des Fahrzeugs. Die Begründung einer vertraglichen Verpflichtung des Fahrzeughalter durch ein entsprechendes schlüssiges oder sozialtypisches Verhalten ist im Streitfall bereits deshalb abzulehnen, weil ein diesbezügliches Verhalten des Beklagten streitig und nicht nachweisbar ist. Eine allgemeine zivilrechtliche Halterhaftung für Parkplatzgebühren ist dem deutschen Recht fremd.
Die Klägerin war sodann im Ergebnis nicht in der Lage, den Beweis zu führen, dass ein diesbezüglicher Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen ist. Eine Beweislastumkehr oder die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungs- und Beweislast finden zugunsten der Klägerin keine Anwendung. Die Beklagte hat dargelegt, dass sie an dem vorliegenden Tag das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gefahren ist. Zu weiteren Auskünften war die Beklagte nicht verpflichtet. Eine Regel dahingehend - wie die Klägerin meint -, dass der Halter eines privat auf ihn zugelassenen Fahrzeugs gewöhnlich auch der Fahrer des Fahrzeugs ist, existiert nicht. Es ist daher nicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte als Halterin ihres Privatfahrzeugs am 26.09.2010 mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch die Fahrerin des Fahrzeugs war und damit Vertragspartnerin der Klägerin. Dies ist vielmehr umfassend von der Klägerin darzulegen und zu beweisen.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten auch keinen vertraglichen sekundären Schadensersatzanspruch, da die Beklagte ihr gegenüber materiellrechtlich zu keiner weiteren Auskunft über die Nutzung des Fahrzeugs an dem streitigen Tag verpflichtet war. Entsprechendes gilt für eine Verpflichtung zur Offenbarung der Person des entsprechendes Fahrers, Es gibt im Ergebnis keine allgemeine Rechtspflicht für den Halter, gegenüber einem Dritten Auskunft über den Namen eines Fahrers zu geben. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, begründen grundsätzlich keine Auskunftspflicht.
Auch eine Haftung aus § 823 Absatz 1 BGB scheidet aus, da die Norm ein Handeln der Beklagten persönlich voraussetzt. Weder ein eigenes Handeln noch ein Verschulden kann der Beklagten nachgewiesen werden. Die Beklagte hat auch nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, indem sie als Halterin das Fahrzeug möglicherweise einem Dritten als Fahrer übergeben hat.
Ein Anspruch aus § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 25a StVG scheidet ebenfalls aus, das § 25a StVG den Ersatz von Verwaltungskosten vorsieht, wenn der Fahrer unbekannt bleibt. Diese aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht stammende Vorschrift ist für zivilrechtliche Ansprüche nicht anwendbar.
Die Klägerin kann die Beklagte daher weder in ihrer Eigenschaft als Nutzer oder Fahrer des Fahrzeuges noch als Fahrzeughalter in Anspruch nehmen. Insbesondere eine Halterhaftung für Privatparkgebühren scheidet nach derzeitiger Rechtslage aus."
via beck-blog (http://blog.beck.de/2011/08/03/ag-heidelberg-keine-halterhaftung-bei-parkgebuehren)
Bearbeitet am 04.08.2011 von
Mich interessiert jedoch wie das mit dem Fotobeweis ist.
Hat mich denn da wirklich jemand heimlich fotografiert? Darf der das?
Gilt dieser "Beweis", sollte es zu einem gerichtl. Verfahren kommen?
Hab jetzt auch schon Anwaltsschreiben bekommen und noch nicht geantwortet....
Wie is des eigentlich mit dem Recht am eigenen Bild usw?
Im April 2011 parkte wir für mehrere Stunden einen Umzugstransporter auf dem Parkplatz der Parker Louis GBR an der Prießnitzstraße 9. Während des Umzuges wurden 2 Tickets gelöst und es befand sich immer jemand am Auto, der die Umzugskisten einräumte.Zusätzlich stellten wir fest, wie uns der Inhaber des Parkplatzes in seinem Transporter genau beochbachtete. Als wir uns ca.3 min vom Auto entfernten, um ein letztes mal in die Wohunung zu gehen (das Ticket war dann vermutlich nicht einmal eine Minute abgelaufen) muss der Inhaber zu unserem Umzugstransporter gegangen sein, um seine Fotos zu schießen. Ein Strafzettel fanden wir bei unsere Rückkehr am Umzugsauto nicht vor und so ahnten wir nichts böses. Im August bekamen wir dann das Schreiben mit der Aufforderung den Strafzettel in Höhe von 40 Euro zu bezahlen. Normalweise würden wir jeden Strafzettel, welcher berechtigt ist, bezahlen. Doch in diesem Fall fühlen wir uns hintergangen und vorsätzlich abgezockt. Würde der Inhaber sein Geld hauptsächlich mit den Parkgebühren verdienen wollen, hätte er so freundlich sein können, uns darauf hinzuweisen, dass wir evt. ein weiteres Ticket lösen müssen. Da er dies nicht tat und uns die ganze Zeit beobachtete kann ich nur annehmen, dass er auf einen kleinen Fehler wartete, um dann an sein Geld zu kommen. Da wir die 40 Euro noch nicht nicht bezahlt haben, empfangten wir nun ein Schreiben des Anwaltes. In dem Schreiben wird erläutert, dass sich ein Strafzettel am Fahrzeug befand und im Auto keine Parktickets waren.Diese beiden Aussagen stimmen aber nicht! (Wie schon erwähnt lösten wir 2 Tickets, befanden uns die ganze Zeit unmittelbar am Auto und fanden keinen Strafzettel vor) Kann uns jemand einen Tipp geben wie wir nun weiter verfahren können? Zahlen oder abwarten?
Über Antworten wäre ich sehr dankbar.
Die Parker Louis GmbH geht nur auf Dummfang mittels Einschüchterungstaktik und hat damit leider bei 90% der Kunden Erfolg...
Es wird wahrscheinlich noch ein Anwaltsschreiben kommen, in dem mit Gerichtsverfahren usw. gedroht wird, außerdem wird die Rechnung dann schon um die 90€ betragen. Hier sieht man schon genau, wie die Parker Louis GmbH die Leute einschüchtern will....
Also nicht bezahlen, keinen Einspruch einlegen, einfach ignorieren und weiter sagen!
Irgendwann wurde meine Firma (sind ja Halter des Fahrzeuges) angeschrieben und ich hatte dann nur noch die Option entweder zu zahlen oder die leiten meine Daten weiter. Gezahlt habe ich nicht, und nun haben die Herren von Parker Louis meine Daten und heute habe ich Post von denen bekommen, mit einer Zahlungsaufforderung bis 1.2.2012 sonst würden weiter zivilrechtliche Schritte eingeleitet usw.
Meine Frage, soll ich deren SChreiben weiterhin ignorieren oder kann es nur noch teurer werden, da ich ja als Fahrer genannt wurde. Die meisten Kommentare beziehen sich immer darauf, das der Halter angeschrieben wurde, dieser aber nicht zwangsläufig der Fahrer ist. In meinem Fall kann ja durch das Fahrtenbuch nachgewiesen werden wer den "Vertrag" mit Parker Louis eingegangen ist.
Leider hat es mich nun (2014) auch erwischt. Meine Frage:
Wie sind die ganzen Fälle bzw. Vorgänge ausgegangen, in denen der Halter nicht auf die Briefe der Parker Louis geantwortet hat. Wurde jemals ein angeblicher Anspruch der Parker Louis rechtgegeben?
Viele Grüße
Peter
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