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Gesellschaftsrecht: Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV (Geschäftsführerhaftung)

Wer es als Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG etc. unterläßt, die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung rechtzeitig abzuführen, macht sich nicht nur unter Umständen strafbar nach § 266a StGB, sondern haftet für diese Beträge auch zivilrechtlich mit seinem Privatvermögen.

Die Forderungsaufstellungen der Krankenkassen enthalten neben den reinen Beiträgen häufig aber auch Säumniszuschläge, die gem. § 24 SGB IV erhoben werden dürfen. Da kann schon mal zusätzlich ein stattliches Sümmchen zusammenkommen, immerhin beträgt der Säumniszuschlag 1% des rückständigen Betrages pro Monat der Säumnis.

Der BGH hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob der Geschäftsführer einer GmbH, welcher gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB mit seinem Privatvermögen haftete, auch die Säumniszuschläge aus der eigenen Tasche zahlen muß (Beschluß v. 14.07.2008, II ZR 238/07).

Nach § 823 Abs. 2 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer gegen ein den Schutz anderer bezweckendes Gesetz, ein sogenanntes Schutzgesetz, verstößt.

§ 266a StGB ist ein solches Schutzgesetz, erfaßt nach seinem klaren Wortlaut aber nur den Arbeitsnehmerbeitrag an sich. § 24 SGB IV, der die Säumniszuschläge regelt, ist nach Ansicht des BGH dagegen kein Schutzgesetz. Der Geschäftsführer muß die Säumniszuschläge folglich nicht entrichten. Die Sozialversicherungsträger können sich mit dieser Forderung weiterhin nur an die GmbH halten und sie im Falle der Insolvenz zur Tabelle anmelden.




Eingestellt am 23.10.2008 von K. Woldrich
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