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Verjährung von Rückzahlungsansprüchen aus Verbraucherdarlehensverträgen

In den meisten Fällen, in welchen jemand gegenüber einer anderen Person einen Anspruch geltend machen kann, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, welche nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
Die Verjährung von Darlehensrückzahlungsforderungen, insbesondere solchen denen ein Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde liegt, stellt sich für viele Beteiligte jedoch nicht als allzu leicht erfassbar dar. Aus diesem Grund wollen wir Ihnen diese Problematik kurz erläutern.
In zahlreichen Fällen, in welchen Jemandem ein Darlehen zur Verfügung gestellt wird, wurde vertraglich eine Zeit bestimmt, innerhalb welcher das Darlehen ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist. Der Anspruch entsteht damit in diesem Zeitpunkt. Denn Voraussetzung für die Anspruchsentstehung ist die Fälligkeit des Anspruchs, also dass dieser im Wege der Klage geltend gemacht werden kann.
Wurde ein Darlehen damit beispielsweise am 01.01.2012 ausgezahlt und soll der Schuldner dieses bis zum 15.04.2012 vollständig zurückzahlen, so begann die Verjährungsfrist am 01.01.2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2015, wenn keine Hemmungstatbestände greifen (z.B. Klageerhebung) oder ein Neubeginn der Verjährung (z.B. durch Anerkennung des Anspruchs) nicht vorliegt. Ab dem 01.01.2016 um 0 Uhr konnte der Schuldner sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
In den Fällen, in welchen ein Zeitpunkt für die Rückzahlung nicht bestimmt worden ist, greift § 488 III 1 BGB, wonach die Fälligkeit davon abhängt, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Sofern eine solche Kündigung nicht erfolgt, beginnt die Verjährungsfrist damit nicht zu laufen. Dispositionskredite stellen solche Darlehen dar.
Nimmt der Schuldner damit beispielsweise im Jahr 2001 den Dispositionskredit seiner Bank in Höhe von 500 € in Anspruch, legt das Konto still und kündigt keiner den Kredit kann die Bank mithin auch heute noch die 500 € nebst Zinsen von dem Schuldner zurückverlangen.
Sofern ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB geschlossen worden ist, also der Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer besteht, verschärft sich diese Situation noch mehr. Dies folgt daraus, dass bei solchen Verträgen ausweislich § 497 III 3 BGB eine zehnjährige Hemmung ab Verzugseintritt existiert.
Hat demzufolge der Schuldner den Dispositionskredit seines Girokontos ab dem Jahr 2001 kontinuierlich in erheblichem Umfang genutzt und kündigte die Bank unter Fristsetzung zur Zahlung das Darlehen am 12.10.2006, so kann die Bank auch heute noch den rückständigen Betrag zurückfordern.
Zahlreiche Kreditinstitute haben sich dabei nach allem Überfluss noch darauf berufen, dass sich an die zehnjährige Hemmung nach § 497 III 3 BGB noch die dreijährige Verjährungsfrist anschließe, wenn kein anderer Hemmungstatbestand gegeben war. Dies würde in unserem Beispielsfall bedeuten, dass der Schuldner sich erst mit Ablauf des 31.12.2019 erfolgreich auf Verjährung berufen kann, selbst wenn die Bank sich seit dem 12.10.2006 nicht mehr gemeldet hat.
Der Verwirkungseinwand, welcher ebenso wie die Verjährungseinrede dazu führt, dass der Anspruch nicht mehr durchsetzbar ist, versprach dabei – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – ebenso wenig Erfolg. Ein Recht ist nämlich nur dann verwirkt, wenn das sogenannte Zeit- und das sogenannte Umstandsmoment gegeben sind. Dies bedeutet, dass der Gläubiger seinen Anspruch über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht haben muss und sich der Schuldner mit Rücksicht auf das gesamte Verhältnis des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Gläubiger sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Für das Umstandsmoment ist in der Regel vom Schuldner darzulegen und zu beweisen, dass er im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts durch den Gläubiger Vermögensdispositionen getroffen hat. Dies ist aber nur schwer möglich.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte mit Urteil vom 30.09.2013 (Az.: 6 O 2832/12) zwar entschieden, dass bei Darlehensverträgen die an sich bestehenden Voraussetzungen der Verwirkung dergestalt zu reduzieren sind, dass es genügt, wenn die Bank es unterlässt, den Kunden nach Kündigung des Darlehens über den weiteren Fortbestand der Forderung zu informieren und die Regelverjährung von drei Jahren bereits abgelaufen ist.
Das Urteil hatte jedoch keinen Bestand. Es wurde am 28.07.2014 durch das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 14 U 2180/13) aufgehoben, weil es für das Umstandsmoment nicht genügt, dass der Schuldner später nicht erneut an seine Zahlungspflicht erinnert wird.
Dass dies die Verbraucherinteressen erheblich beeinträchtigt, versteht sich von selbst.
Erfreulich ist daher, dass das OLG Hamm mit Urteil vom 29.12.2015 (Az.: 31 W 82/15) nunmehr entschieden hat, dass die von § 497 III 3 BGB erfassten Ansprüche spätestens nach 10 Jahren nach ihrer Entstehung verjähren, wenn die Hemmung nach § 497 III 3 BGB nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst worden ist. Zur Begründung führte es aus, dass sich dies zum einen aus dem Wortlaut des § 497 III 3 BGB, wonach die Hemmung „nicht länger als zehn Jahre“ von der Entstehung des Anspruchs an dauert und zum anderen aus dem Verweis des § 497 III 3 BGB auf die Regelung des § 199 III Nr. 1 BGB ergebe. Nach § 199 III Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
Verbraucher sollten nach alledem immer genau prüfen, wann das Darlehen gekündigt wurde und wie viele Jahre seitdem vergangen sind. Im Zweifel sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, welcher das Ende der Verjährungsfrist sicher ermitteln kann.


Eingestellt am 04.03.2016 von P.Buhmann
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