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Verhinderung von Manipulationen von Kassenaufzeichnungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat am 18. März 2016 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sowie den Referentenentwurf einer technischen Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen veröffentlicht. Grund hierfür ist, dass die bestehenden technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein ernst zunehmendes Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug darstellen, weil es heutzutage möglich ist, dass digitale Grundaufzeichnungen, z.B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können.

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen soll dies verhindern und sieht dafür die folgenden Maßnahmen vor:

Technische Sicherheitseinrichtung: Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.

Einführung einer Kassen-Nachschau: Die Kassen-Nachschau stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme dar. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

Sanktionierung von Verstößen: Verstöße sollen mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden können.

Die Regelungen sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

Bitte beachten Sie unbedingt, dass das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 26. November 2010 zur Aufbewahrung der mittels Registrierkasse, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern erfassten Geschäftsvorfällen Stellung genommen hat. Danach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten einschließlich der mit einer Registrierkasse erzeugten Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung ist ebenso unzulässig wie eine Aufbewahrung ausschließlich in ausgedruckter Form.

Steuerpflichtige, die Registrierkassen führen, müssen als jetzt schon überprüfen, ob das von ihnen eingesetzte Gerät den erhöhten Anforderungen genügt. Ist das nicht oder nicht vollständig der Fall, wird es zunächst nicht beanstandet, wenn das Registriergerät längstens bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin im Betrieb benutzt wird. Entsprechen die Kassen nicht mehr den Anforderungen der Finanzverwaltung, drohen Schätzungen.


Eingestellt am 02.06.2016 von P.Buhmann
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