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Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mit der Änderung von § 13 b Abs. 5 S. 2 UStG wurden zum 1. Oktober 2014 die Voraussetzungen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen neu geregelt. Der Übergang der Steuerschuld hängt kumulativ von zwei Voraussetzungen ab:

- Der Leistende muss eine Bauleistung erbringen.

Der Begriff der Bauleistung bleibt im Wesentlichen unverändert. Neu ist, dass die Bebauung von eigenen Grundstücken zum Zwecke des Verkaufs keine Bauleistung darstellt.

- Der Leistungsempfänger muss nachhaltig Bauleistungen erbringen.

Wie bei der Rechtslage vor den BFH-Urteilen bringt ein Unternehmer zumindest dann nachhaltig Bauleistungen, wenn er mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbringt.

Als problematisch erweist sich für den Leistenden regelmäßig die Führung des Nachweises, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. In der Vergangenheit wurde hierzu die "§ 48 b-EStG-Bescheinigung" als Nachweis verwendet. Zum 1. Oktober 2014 wurde eine neue Bescheinigung aufgelegt. Zur Verfahrenserleichterung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzung "Leistungsempfänger erbringt nachhaltig Bauleistungen" zumindest dann erfüllt ist, wenn dem Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung nach dem Vordruck USt 1 TG vorliegt. Die § 48 b–EStG–Bescheinigung gilt künftig nur noch für ertragsteuerrechtliche Zwecke und hat für umsatzsteuerrechtliche Zwecke keine Bedeutung mehr.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist aufgrund einer Vielzahl von Anfragen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten auf Folgendes hin:

Form des Antrags
Der Antrag ist formlos beim Finanzamt zu stellen und für jeden Steuerpflichtigen gesondert zu begründen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Hierzu sollte in Zweifelsfällen das Umsatzverhältnis Bauleistungen zu anderen Leistungen angeführt werden.

Ermittlung der Umsatzgrenzen
Bauleistungen liegen auch dann vor, wenn die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger übergeht. Somit sind auch Bauleistungen an Privatpersonen Bauleistungen im Sinne der Vorschrift.

Negativbescheinigungen
Das Finanzamt erteilt keine expliziten Negativbescheinigungen. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung einer "USt 1 TG-Bescheinigung" nicht vorliegen, wird der Antrag abgelehnt. Da dies jedoch nur eine Momentaufnahme der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, entfaltet die Ablehnung keine rechtliche Bindung für die Zukunft.

Austausch der "USt 1 TG-Bescheinigung" in der Praxis
Der Leistungsempfänger einer Bauleistung händigt vorgenannte Bescheinigung dem Leistenden aus. Diese dient diesem als Sicherheit, dass dieser ohne Mehrwertsteuer abrechnen kann/muss. Nicht erforderlich ist, dass der Leistende selbst über eine eigene derartige Bescheinigung verfügt.

Der Leistungsempfänger verfügt über keine "USt 1 TG-Bescheinigung", er erbringt jedoch nachhaltig Bauleistungen.
Die Steuerschuld geht auch ohne Vorhandensein einer derartigen Bescheinigung auf den Leistungsempfänger über.

Der Leistungsempfänger verfügt über eine "USt 1 TG-Bescheinigung", er erbringt jedoch nicht nachhaltig Bauleistungen.
Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner, da er den Anschein erweckt, nachhaltig Bauleistungen zu erbringen.

Mit seinem Schreiben vom 4. Februar 2015 stellt das Bundesministerium der Finanzen klar, dass die Beanstandungsregelung in Abs. 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 auch dann bei einer Bauleistung angewendet werden kann, die vor dem 15. Februar 2014 begonnen, aber erst nach dem 30. September 2014 erbracht worden ist und die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 2 UStG in der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung fällt.



Eingestellt am 09.02.2015 von P.Buhmann
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