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Steuerschulden des Erblassers

Der II. Senat des Bundesfinanzhofes hat mit Urteil vom 04.07.2012 eine Rechtsprechungsänderung vollzogen. Nunmehr sind nicht nur die Einkommensteuerschulden für Jahre, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits abgelaufen sind, als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, sondern auch die Einkommensteuerschuld des Verstorbenen im Todesjahr. Steuerschulden können jedoch als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nur abgezogen werden, wenn die Einkünfte noch dem Erblasser zugeflossen sind.


Eingestellt am 15.01.2013 von P.Buhmann
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