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Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26.06.2013 ist § 33 Abs. 2 EStG geändert wurden. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Damit wird von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes abgewichen. Das Bundesfinanzministerium hatte die Anwendung des BFH-Urteils durch einen sogenannten Nichtanwendungserlass unterbunden. Der Gesetzgeber hat jetzt an versteckter Stelle den Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministers im Gesetz verankert.


Eingestellt am 30.07.2013 von P.Buhmann
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