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Schuldenbereinigung mit RTL / Teil III (Insolvenzverfahren, Schuldnerberatung)

An der gestrigen Sendung von "Raus aus den Schulden" gab´s nichts auszusetzen. Das muß auch mal erwähnt werden, ehe ich anschließend mal wieder ein wenig Kritik üben möchte - und zwar an der Folge aus der vergangenen Woche.

Er: Rettungssanitäter, offensichtlich konsumsüchtig und trotz des hinten und vorne nicht ausreichenden Familieneinkommens Besitzer zweier Autos, wobei der Vollständigkeit halber angemerkt werden muß, daß zumindest die Kaufpreisraten und die Versicherung für den Mercedes von seiner Mutter bezahlt werden.

Nicht übernommen hat die Mutter allerdings eine Reihe von Bußgeldern, die - das unterstelle ich einfach mal - irgendwie aus dem Betrieb der Fahrzeuge herrühren. Und genau diese unbezahlten Bußgelder trieben Herrn Zwegat Schweißperlen auf die Stirn, denn - so erläutert es uns der Sprecher aus dem Off - "die Bußgelder muß er erst begleichen, sonst wird aus dem Insolvenzverfahren nichts".

Warum? Was genau meint er damit? Fragen, auf die ich bis heute keine Antwort gefunden habe. Angesichts solcher, mit dem Brustton der Überzeugung einem Millionenpublikum vorgesetzter Aussagen, kann man schon mal ins Grübeln geraten, ob die eigene Rechtsauffassung denn so überhaupt richtig ist. Ein Blick in die Insolvenzordnung hilft da aber weiter und stellt mein Selbstvertrauen wieder her.

Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind u. a. Geldbußen und Ordnungsgelder nachrangige Insolvenzforderungen. Das bedeutet, Zahlungen hierauf erfolgen im Insolvenzverfahren erst, wenn die Verfahrenskosten gedeckt, Masseverbindlichkeiten bezahlt und alle "normalen" Insolvenzgläubiger befriedigt werden konnten. Also, hinten anstellen bitte!

Für Gläubiger solcher Forderungen ist das natürlich eine äußerst schlechte Position. Wann bekommen schon mal sämtliche Insolvenzgläubiger eine 100%-ige Quote? Damit es für die Ordnungsämter etc. nicht ganz so hart kommt, hat der Gesetzgeber in § 302 Nr. 2 InsO vorgesehen, daß Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten (also Bußgelder, Ordnungsgelder, Zwangsgelder) von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden, d. h. die Forderungen bestehen fort und die Gläubiger können nach Abschluß der Wohlverhaltensphase wieder vollstrecken.

Davon, daß ein Insolvenzverfahren bei bestehenden Bußgeldverbindlichkeiten nicht eingeleitet werden kann, steht im Gesetz nichts. Auch ist das Verfahren trotz der zum Teil nicht zu erlangenden Restschuldbefreiung nicht völlig sinnlos, denn die Bußgelder verhindern die Befreiung von den anderen, sicher weit höheren Schulden nicht. Ist man die aber erstmal los und verfügt wieder über geordnete Vermögensverhältnisse, wird man wahrscheinlich auch die Bußgelder - sofern sie dann überhaupt noch verfolgt werden - wieder bezahlen können.

Und noch eines sei angemerkt: Mit der Bezahlung der Bußgelder unmittelbar vor Stellung des Insolvenzantrags und der damit einhergehenden Vorzugsbehandlung einzelner Gläubiger, deren Forderungen im Insolvenzverfahren obendrein lediglich nachrangig wären, produzieren Herr Zwegat und sein Klient u. U. Anfechtungsansprüche (§§ 129 ff InsO), die im Verbraucherinsolvenzverfahren von den übrigen, nicht so zuvorkommend behandelten Gläubigern geltend gemacht werden könnten (§§ 313 Abs. 2 InsO).




Eingestellt am 06.12.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 06.12.2007
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