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Fahrschulen sind nicht umsatzsteuerpflichtig

Während bislang die Fahrschulklassen C, D, T und L von der Umsatzsteuerpflicht befreit waren, wurde insbesondere für die Fahrschulklassen A und B Umsatzsteuer erhoben.
Grund war, dass die bei diesen beiden Fahrschulklassen von dem Fahrlehrer erbrachten Leistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen darstellen sollten.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 10.11.2015 nunmehr entschieden, dass insgesamt ernstliche Zweifel bestehen, an der Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung, in der durch Fahrschulunterricht erzielte Umsätze eines Privatlehrers als steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen werden. Denn der Unterricht in einer Fahrschule hat nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung.
Fahrschulen sollten damit gegen Umsatzsteuerbescheide der Finanzbehörden Einspruch einlegen, um im Falle einer endgültigen Rechtsprechungsänderung gezahlte Umsatzsteuerbeträge zurückfordern zu können. Anderenfalls würden die Umsatzsteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen, wodurch eine spätere Anfechtbarkeit ausgeschlossen ist.
Sofern Einspruch eingelegt wird, sollte bedacht werden, dass durch die Einspruchseinlegung die Vollziehung des Bescheides nicht gehemmt wird, die Finanzbehörden demnach dennoch weiterhin aus diesem vollstrecken können.
Um dies abzuwenden, kommt zunächst ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der zuständigen Finanzbehörde oder später bei dem Gericht der Hauptsache in Betracht. Während der Aussetzung müssten Umsatzsteuerforderungen nicht getilgt werden. Dies ist vorteilhaft. Negativ wirkt sich jedoch aus, dass der geschuldete Steuerbetrag in dieser Zeit mit 6 % p.a. zu verzinsen ist. Sollte sich der Bundesfinanzhof der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht anschließen, würde dies erhebliche Kosten verursachen. Ob man das Risiko eingehen will, sollte demnach zuvor gründlich abgewogen werden. Derzeit würden wir vor dem Hintergrund, dass zum jetzigen Zeitpunkt lediglich eine erstinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegt, davon abraten.


Eingestellt am 04.02.2016 von P.Buhmann
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