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Insolvenzrecht: Versagung der Restschuldbefreiung bei falschen Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

Die Restschuldbefreiung bekommt man nicht geschenkt. Ihre Erteilung ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Oder anders herum gesagt: Es gibt eine Reihe von Gründen, aus denen das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers (außer bei § 298 InsO) die Restschuldbefreiung versagen kann. Aufgelistet sind sie in den §§ 290 Abs. 1, 296, 297 und 298 InsO.

Laut § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wird die Restschuldbefreiung z.B. versagt, wenn der Schuldner in der Vergangenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Hierunter fallen sowohl beschönigende Angaben, um z.B. eine Bank von der eigenen "Kreditwürdigkeit" zu überzeugen, als auch das Verschweigen von Vermögenswerten, um zu vermeiden, diese zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ggü. öffentlichen Kassen herausgeben zu müssen.

In einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall (Beschluß v. 20.12.2007, IX ZB 189/06) hatte der Schuldner dem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts verschwiegen, daß er über Immobilieneigentum verfügt.

Dies allein reicht allerdings nicht aus, so die Richter des BGH. Der Schuldner muß den Vermögenswert verschwiegen haben, um dessen Verlust zu vermeiden. Daran bestanden hier deshalb Zweifel, weil das Grundstück bereits unter Zwangsverwaltung stand und zwangsversteigert werden sollte. Es war demnach denkbar, daß der Schuldner den Grundbesitz nur nicht angegeben hat, weil er davon ausging, er könne auf das Grundstück nicht mehr zugreifen und aus der Verwertung sei ohnehin kein Erlös für das Finanzamt zu erwarten (etwa, weil das Grundstück bereits wertausschöpfend belastet war).

Macht ein Schuldner also falsche Angaben, ohne die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgeführten Zwecke zu verfolgen, kann ihm die Restschuldbefreiung nicht versagt werden.

Doch Vorsicht: Das gilt nicht bei § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO! Wer in den im Rahmen der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seiner Verbindlichkeiten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht, riskiert seine Restschuldbefreiung - egal, welche Zwecke er damit verfolgte.



Eingestellt am 23.01.2008 von K. Woldrich
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