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Mietrecht: Ein Herz für Tiere (Tierhaltung, Zustimmung Vermieter)

Haustiere sind immer wieder ein Streitthema zwischen Mieter und Vermieter. Aus der - oft leider nicht ganz unbegründeten - Angst vor Schäden am Mietobjekt und Beschwerden von Nachbarn wehren sich viele Vermieter dagegen, die Haustierhaltung zu gestatten. Häufig ist deshalb in Mietverträgen folgende Regelung zu finden:

"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, … bedarf der Zustimmung des Vermieters".

Der BGH hat nun im Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06 ein Herz für (Klein-)Tiere bewiesen und entschieden, dass diese Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da sie den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Benachteiligung ergäbe sich daraus, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische bestehe, hingegen nicht für andere kleine Haustiere. Deren Haltung gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, weil von ihnen in der Regel – in Ausnahmefällen kann der Vermieter auf Unterlassung klagen – Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können. Das sei nicht nur bei den in der Klausel aufgeführten Ziervögeln und Zierfischen, sondern auch bei anderen Kleintieren der Fall, die, wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Die Klausel sei auch dann unwirksam, wenn die Zustimmung zur Tierhaltung nicht im freien Ermessen des Vermieters stehen sollte, sondern von diesem nur aus sachlichen Gründen versagt werden dürfte. Sie bringe nämlich nicht eindeutig zum Ausdruck, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf, weil es hierfür keinen sachlichen Grund gibt. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass der Mieter insoweit unter Hinweis auf die Klauselgestaltung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, so der BGH.

Im Falle der Unwirksamkeit der Klausel kann sich der Vermieter darauf also nicht berufen. Das bedeutet nun aber nicht, dass der Mieter dann in jedem Falle Tiere nach seinem Belieben im Mietobjekt halten kann. Grenze ist immer der vertragsgemäße Gebrauch des Mietobjektes. Es wird also im Einzelfall immer zu prüfen sein, ob die Tierhaltung zu überdurchschnittlich starken Belastungen der Mietsache oder zu unzumutbaren und unbilligen Belästigungen der Mitbewohner führt. Die Beantwortung dieser Frage erfordere bei anderen Haustieren als Kleintieren eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten, so der BGH in seinem Urteil weiter. Überwiegen die Interessen des Vermieters und der Mitbewohner das Interesse des Mieters an der Tierhaltung, dann ist der Mieter zur Tierhaltung also auch dann nicht berechtigt, wenn die Klausel im Mietvertrag unwirksam ist.

Es sei jedoch nochmals betont, dass die Entscheidung des BGH nur die für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel betrifft. Enthält also ein Vertrag, der nur ein einziges Mal verwendet und aus nicht von einem Vertragsmuster abgeschrieben wurde, die oben zitierte oder eine inhaltlich gleiche Klausel, wird diese in der Regel wirksam sein.



Eingestellt am 28.11.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 28.11.2007
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