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Mietrecht: "Nutzerwechselgebühren" sind keine Betriebskosten

Wenn ein Mieter auszieht, findet er in seiner letzten Betriebskostenabrechnung für sein bisheriges Mietobjekt nicht selten eine Position "Nutzerwechselgebühr". Umgelegt werden hier die Kosten, die dem Vermieter vom Abrechnungsunternehmen für den erhöhten Aufwand für Zwischenablesungen, Datenänderungen u. ä. in Rechnung gestellt werden.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07 nun entschieden, dass das nicht so ohne weiteres geht. Nach dem Gesetz seien unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die "Nutzerwechselgebühr" falle in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters, so der BGH.

Der Vermieter bleibt also auf diesen Kosten sitzen, es sei denn, er hat mit seinem Mieter die Umlage der Nutzerwechselgebühr ausdrücklich vertraglich vereinbart. Dann nämlich kann er sie dem Mieter berechnen.



Eingestellt am 23.11.2007 von M. Kuttla , letzte Änderung: 23.11.2007
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