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Insolvenzrecht: Versagt ist versagt! (Restschuldbefreiung)

Mit dem Insolvenzantrag stellen natürliche Personen in der Regel noch zwei weitere Anträge - den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten und den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit letzterem hatte sich mal wieder der BGH zu befassen.

Im entschiedenen Fall war dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten rechtskräftig versagt und das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Er verfiel daraufhin auf die Idee, einfach einen neuen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

Der BGH (Beschluß v. 11.10.2007, IX ZB 270/05) bügelte dieses Ansinnen mit klaren Worten ab:

"Durch die Befugnis einer Antragswiederholung würde nicht nur die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners, der nach Belieben immer neue Verfahren einleiten könnte, gestellt. Weitergehend würde ein unredlicher Schuldner dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstellung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem - wie im Streitfall - wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden. Vielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weiteren Antrags eröffnet wäre."

Schuldnern kann daher nur dringend geraten werden, von Anfang an nach Kräften mit Gericht und Insolvenzverwalter zu kooperieren.

Gläubiger sollten die Versagungsgründe stets im Auge behalten und ggf. konsequent einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Da dem unredlichen Schuldner der erneute Gang zum Insolvenzgericht nunmehr verwehrt ist, können sie dann aus der vollstreckbaren Ausfertigung ihres Tabellenauszuges noch viele Jahre ungehindert vollstrecken.




Eingestellt am 30.11.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 30.11.2007
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