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Haftungsfreizeichnungsklauseln auch bei Unternehmern unwirksam (AGB, Haftungsfreizeichnung)

In einem Urteil vom 19.09.2007 - VIII ZR 141/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, AGB-Haftungsfreizeichnungsklauseln seien auch zwischen Unternehmern unwirksam, soweit sie die Haftung des Klauselverwenders für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden im Falle groben Verschuldens ausschließen.

Gegenüber Verbrauchern ist die Verwendung entsprechender Klauseln bereits aufgrund der Vorschrift des § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Dies sei ein Indiz dafür, dass eine entsprechende Klausel auch bei Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führe, so der BGH. Allerdings gelte das dann nicht, wenn eine Klausel wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden könne.

Das heißt also: Wenn § 309 BGB eine Klausel bei Verwendung gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt, muss auch unter Unternehmern in der Regel von einer Unwirksamkeit ausgegangen werden, es sei denn, Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs stehen im Einzelfall einer unangemessenen Benachteiligung entgegen.

Im Falle des Haftungsausschlusses konnte der BGH jedoch solche Besonderheiten im unternehmerischen Geschäftsverkehr nicht erkennen. Vielmehr gelte das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, weil hinsichtlich des Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern sei. Leben, Körper und Gesundheit von Unternehmern sind also mit anderen Worten nicht weniger wichtig als die entsprechenden Rechtsgüter von Verbrauchern. Ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich sonstiger Rechtsgüter (also insbesondere Vermögensschäden) gefährde den Vertragszweck und benachteilige deshalb - so der BGH weiter - auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr den Vertragspartner unangemessen. Auch ein Unternehmer dürfe nämlich ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass ihn sein Vertragspartner nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt.

Haftungsfreizeichnungen sind nach meiner Erfahrung in AGB sehr häufig anzutreffen. Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung ist daher eine genaue Überprüfung auf ihre Wirksamkeit hin dringend zu empfehlen. Dies gilt im übrigen auch für alle anderen Klauseln, deren Verwendung § 309 BGB gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt. Wenn nämlich im Einzelfall Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs einer unangemessenen Benachteiligung nicht entgegenstehen, dürften sie auch gegenüber Unternehmern unwirksam sein.



Eingestellt am 20.12.2007 von M. Kuttla
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