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Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Juli 2015

Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16. Juli 2015 wird die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumsberichts sichergestellt. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld im gleichen Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben. Daneben wird der Kinderzuschlag um einen Betrag von 20,00 € auf 160,00 € monatlich ab dem 1. Juli 2016 angehoben. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2015 angehoben und nach der Zahl der im Haushalt des alleinerziehenden Steuerpflichtigen lebenden Kinder gestaffelt. Er wird von 1.308,00 € auf 1.908,00 € angehoben und erhöht sich für jedes weitere Kind im Haushalt um 240,00 €. Darüber hinaus wird mit der Neufassung des § 32 a Abs. 1 EStG der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif angepasst. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre (d.h. um 1,48 %) nach rechts verschoben.

Mit Blick auf die Berücksichtigung des ab 1. Januar 2015 angepassten Einkommensteuertarifs hat der Gesetzgeber für Zwecke der Lohnsteuer aus Vereinfachungsüberlegungen einheitlich geregelt, dass die Tarifentlastung für das Jahr 2015 in einem Gesamtbetrag bei der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2015 erfolgt (§ 52 Abs. 32 a EStG). Bürokratiekosten, die durch die Änderung einzelner Lohnabrechnungen entstehen würden, werden insoweit vermieden. Die Lohnsteuer-Berechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2015 bis November 2015 bleiben damit unverändert.

Die ansonsten geltende Regelung nach der der Arbeitgeber bei rückwirkender Gesetzesänderung grundsätzlich zur Änderung des Lohnsteuerabzuges verpflichtet ist, greift daher nicht. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der gesamten Tarifentlastung für 2015 erfolgt also bei der Entgeltabrechnung für Dezember 2015.

Nach dem Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom 24. Juli 2015 bedarf das höhere Kindergeld zum 1. Januar 2015 einer Festsetzung (§ 70 Abs. 1 EStG). Liegt bereits für den Zeitraum ab Januar 2015 oder für einen Teil dieses Zeitraums eine betragsmäßige Kindergeldfestsetzung vor, ist diese nach § 70 Abs. 2 S. 1 EStG zu ändern. Die Änderung ist aktenkundig zu machen. Von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides an den Kindergeldberechtigten kann abgesehen werden (§ 70 Abs. 2 S. 2 EStG). Die Bekanntgabe der geänderten Festsetzung erfolgt konkludent durch die Auszahlung des Unterschiedsbetrages. Die Auszahlung sollte den Unterschiedsbetrag daher gesondert ausweisen.

Damit eine Vielzahl der Berechtigten frühestmöglich über das höhere Kindergeld verfügen kann, sollen einfache Fälle vorrangig bearbeitet werden.

Damit für das Kalenderjahr 2015 eine zeitnahe Nachzahlung der Unterschiedsbeträge erfolgen kann, haben die Familienkassen zunächst ihre Festsetzungs- und Zahlfälle für den entsprechenden Zeitraum zu ermitteln.

Endet eine befristete Kindergeldfestsetzung im Jahr 2015 (z.B. aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres oder einer abgeschlossenen Ausbildung im Juni 2015) oder wurde eine Festsetzung unterjährig aufgehoben, ist das höhere Kindergeld für die Anspruchszeiträume festzusetzen und der Unterschiedsbetrag auszuzahlen. Im Falle eines Wechsels der Zuständigkeit der Familienkasse wegen eines Wohnsitzwechsels im Jahr 2015 setzt die neu zuständige Familienkasse das höhere Kindergeld für alle dem Wechsel vorausgehenden Anspruchsmonate des Jahres 2015 fest und zahlt den Unterschiedsbetrag in einer Summe aus.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundeszentralamt für Steuern am 29. Juli 2015 die Dienstanweisung zum Kindergeld auf den Stand 2015 geändert hat. Die Dienstanweisung ist die zentrale Vorschrift für die Familienkassen.



Eingestellt am 28.08.2015 von P.Buhmann
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