email telefon

Gesellschaftsrecht: Endlich Klarheit beim existenzvernichtenden Eingriff (Gesellschafterhaftung)

Der BGH hat mit Urteil vom 16.07.2007 (Az.: II ZR 3/04) seine Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff einer kritischen Würdigung unterzogen und die Anspruchsgrundlage klargestellt: § 826 BGB und fertig!

Warum eigentlich nicht gleich so? Vielleicht wollte man ja etwas Verwirrung stiften und schauen, was Literaten und Untergerichte draus machen. Tatsache ist, man hat kaum noch durchgesehen, woraus der Anspruch gegen den Gesellschafter nun eigentlich abgeleitet werden sollte und wer ihn geltend machen konnte (Gläubiger oder Gesellschaft/Insolvenzverwalter). Alles irgendwie wischiwaschi. Eine Tendenz hin zu § 826 BGB zeichnete sich mit dem Urteil vom 20.09.2004 (Az.: II ZR 302/02) zwar schon ab, jedoch unterschied der BGH auch dort noch ausdrücklich zwischen der Ersatzpflicht aus den Grundsätzen zur Haftung des Gesellschafters wegen existenzvernichtenden Eingriffs und aus § 826 BGB.

Mit der nun ergangenen Entscheidung steht aber nicht nur die Anspruchsgrundlage fest, sondern es wurde zudem eindeutig festgehalten, daß es sich um eine Innenhaftung der Gesellschafter ggü. der Gesellschaft handelt (die wohl in den meisten Fällen vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden wird).




Eingestellt am 09.10.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 18.10.2007
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 2,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)