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Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt per Fax zulässig

Mit seinem am 7. Januar 2015 veröffentlichten Urteil vom 8. Oktober 2014 (VI R) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG).

Liegt eine ordnungsgemäße Einkommensteuererklärung vor, ist die Finanzbehörde deshalb verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagung durchzuführen. Nach § 25 Abs. 3 EStG muss die Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschrieben sein. Eigenhändigkeit der Unterschrift bedeutet, dass sie "von der Hand" des Antragstellers stammen muss (BFHE 184,381). Im Streitfall hatte die Klägerin sich über den Inhalt der von ihrer Steuerberaterin erstellten Einkommensteuererklärung 2007 ausschließlich telefonisch informiert und das ihr zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieben. Die Steuerberaterin übermittelte dem Finanzamt die Steuererklärung elektronisch. Beim Finanzamt ging am 30. Dezember 2011 die hierzu gehörende komprimierte Einkommensteuererklärung ein, deren erste Seite das zugefaxte Deckblatt mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin war. Wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist lehnte das Finanzamt die Durchführung der Steuerveranlagung auch nach Unterschrift der Klägerin auf dem Deckblatt im Januar 2012 an Amtsstelle ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Mit seinem Urteil vom 8. Oktober 2014 wies der Bundesfinanzhof die Revision des Finanzamtes zurück.

In seinen Entscheidungsgründen führt der BFH aus, dass die Klägerin die Einkommensteuererklärung nach amtlichem Vordruck abgegeben habe. Die Steuererklärung sei ferner eigenhändig unterschrieben worden, da eine Unterschrift "von der Hand" der Klägerin vorliege. Dem stehe nicht entgegen, dass das unterschriebene Deckblatt der Erklärung beim Finanzamt als Faxkopie eingereicht wurde. Sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift der Steuerpflichtigen könne per Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt werden. Das Formerfordernis des § 25 Abs. 3 EStG werde hierdurch gewahrt.

Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Dies gilt für Klagen und Rechtsmittel sowie in finanzgerichtlichen Verfahren für die Einreichung der Prozessvollmacht, wenn hierfür eine Ausschlussfrist gesetzt wurde (BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 IV R 21-23/87). Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der hierfür erforderlichen Unterschrift könne nichts anderes gelten. Zum einen gehöre zum Erfordernis der Schriftform auch die eigenhändige Unterschrift unter dem Schriftstück. Zum anderen treffen die Gründe für das Erfordernis der Schriftlichkeit fristgebundener Erklärungen auch auf die Einkommensteuererklärung zu. Nach ständiger Rechtsprechung sollte das Schriftlichkeitserfordernis, soweit es durch prozessrechtliche Vorschriften zwingend gefordert ist, gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig festgestellt werden können. Die Unterschrift des Erklärenden soll sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft, sondern mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gemacht.

Anders zu beurteilen sind nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs lediglich Investitionszulageanträge, da bei diesen die steuerstrafrechtliche Verantwortung des Steuerpflichtigen für den Inhalt des von ihm gestellten Antrags im Vordergrund steht.



Eingestellt am 09.01.2015 von P.Buhmann
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