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Beratungshilfe für außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch (Verbraucherinsolvenzverfahren)

Wir hatten ja schon über eine Tendenz unter den Amtsgerichten berichtet, dem Schuldner für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuches keine Beratungshilfe zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts seines Vertrauens mehr zu bewilligen und ihn statt dessen an die Schuldnerberatungsstellen zu verweisen.

Diesem Trend entzieht sich nun das Amtsgericht Stendal mit seinem kürzlich veröffentlichten Beschluß vom 15. September 2007 (Az.: 64 UR II (T) I 1367/06).

Jene Gerichte, die die Gewährung von Beratungshilfe ablehnen, stützen sich in aller Regel auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, wonach es nicht

"...unzulässig ist, den Schuldner zunächst an Schuldnerberatungsstellen zu verweisen und Beratungshilfe erst zu gewähren, wenn diese wegen Überlastung keine Hilfe leisten können"

Nach zutreffender Meinung des Amtsgerichts Stendal hat das Bundesverfassungsgericht damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Verweisung der Schuldner an die Schuldnerberatungsstellen der einzig richtige und zulässige Weg ist. Vielmehr sind die Amtsgerichte in ihrer Entscheidung frei und dürfen selbstverständlich auch Beratungshilfescheine ausstellen.

Es bleibt zu hoffen, daß dieses Beispiel Schule macht. Angesichts der ohnehin schon stark belasteten Schuldnerberatungsstellen und der mancherorts monatelangen Wartezeiten spielt der Sparsamkeitsdrang der Amtsgerichte unseriösen "Schuldnerberatern" in die Hände.

Im übrigen ist es zweifelhaft, ob auf diese Weise überhaupt Einsparungen realisiert werden können, denn auch Schuldnerberater müssen bezahlt werden, und dies geschieht - wie bei der Beratungshilfe auch - letztlich zum größten Teil aus öffentlichen Mitteln. Spätestens wenn man aufgrund des Ansturms derer, die eigentlich lieber einen Rechtsanwalt beauftragt hätten, zusätzliche Berater einstellen muß, verpufft der vermeintliche Spareffekt.




Eingestellt am 10.01.2008 von K. Woldrich
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