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Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch - Nun auch in Sachsen keine Beratungshilfe mehr?! (Verbraucherinsolvenzverfahren)

Nun scheinen auch in Sachsen die Zeiten vorbei zu sein, da dem Schuldner für den dem Verbraucherinsolvenzverfahren zwingend vorgeschalteten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch Beratungshilfe gewährt wurde, so daß er hierfür die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen konnte.

Uns liegt zumindest ein entsprechender Beschluß aus dem Einzugsbereich des Bezirksrevisors (eine Art "Erbsenzähler" der Justiz) beim Landgericht Bautzen vor, nach dem es mit der bisher eher großzügigen Praxis der Amtsgerichte offensichtlich ein Ende hat. Der Bezirksrevisor und ihm folgend die Amtsgerichte berufen sich dabei nun wohl auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 04. September 2006 (Az. 1 BvR 1911/06), wonach aus der gesetzlich vorgesehenen Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs nicht folgt,

"...dass es unzulässig ist, den Schuldner zunächst an Schuldnerberatungsstellen zu verweisen und Beratungshilfe erst zu gewähren, wenn diese wegen Überlastung keine Hilfe leisten können"

Die Schuldner werden nun also entweder etwas Geld zusammenkratzen müssen, um den Rechtsanwalt ihres Vertrauens vergüten zu können, oder sollten sich auf nicht unerhebliche (zum Teil mehrere Monate) Wartezeiten bei den Schuldnerberatungsstellen einrichten. Ist dies unzumutbar, kann man es nochmal mit einem Beratungshilfeantrag versuchen.

Eine Sonderkonjunktur für unseriöse Schuldenberater ist nicht auszuschließen.




Eingestellt am 10.10.2007 von K. Woldrich , letzte Änderung: 10.10.2007
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